inovelop GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – Stand 01.01.2024
inovelop GmbH
(FN 468599 t)

  1. ALLGEMEINES & GELTUNGSBEREICH

1.1   Für sämtliche Angebote, Leistungen und Rechtsgeschäfte zwischen der inovelop GmbH, FN 468599 t, als Auftragnehmer („AN“), und dem Auftraggeber („AG“), gelten diese AGB. Die AGB gelten auch für alle mit einem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen und künftige Vertragsbeziehungen, auch, wenn bei weiteren Verträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Entgegenstehende AGB des AG werden/sind nicht Vertragsinhalt, vorsorglich wird fremden AGB hiermit widersprochen.

1.2   Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: schriftliche Vereinbarung zwischen AG und AN; diese AGB; vereinbartes Leistungsverzeichnis; vereinbarte Anforderungsunterlagen; allfällige Ausschreibungs- und/oder Angebotsunterlagen.

1.3   Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

  1. ANGEBOT / AUFTRAG (VERTRAG) / PREIS

2.1   Angebote sind freibleibend. (Technische) Änderungen bleiben vorbehalten. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen.

2.2.  Angebote sowie damit zusammenhängende Konzepte und weitere Informationen dürfen ohne Zustimmung des AN nicht verwendet bzw. Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.3   Bestellungen des AG sind ab Zugang bei AN für AG verbindlich. AN kann die Bestellung innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Wahl durch eine Erfüllungshandlung (zB Zusendung der Ware) oder Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen; hierdurch kommt der Vertrag zustande. Maßgeblich ist immer das Datum des Absendens. Stillschweigen von AN kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu. AN behält sich vor, Bestellungen von AG abzulehnen bzw. nicht durchzuführen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des AG bestehen.

2.4   AG hat die Auftragsbestätigung umfassend und unverzüglich zu prüfen. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung hat AG binnen 7 Tagen schriftlich zu rügen, der Inhalt der Auftragsbestätigung ansonsten verbindlich ist.

2.5   Angaben in zB Produktbeschreibungen, Prospekten etc über zB Leistungen, Gewicht, Maße, Geschwindigkeit, technische Werte etc sind als annähernde Angaben bzw. Richtwerte zu betrachten und als Vertragsinhalt nur dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

2.6   AN ist berechtigt, sich bei der Erfüllung der vereinbarten Leistungen Dritter (auch Unternehmen) zu bedienen. Die Wahl ist AN überlassen.

2.7   Die Preise verstehen sich in EURO zzgl gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise gelten exklusive insbesondere Versicherungs-, Liefer-, Installations-, Montage- und Aufstellungskosten, Spesen, Reisen, Gebühren etc und enthalten keine Umsatzsteuer. Werden in Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Leistung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben, trägt diese AG. Diese Kosten werden AG zusätzlich in Rechnung gestellt, außer sie sind ausdrücklich Bestandteil des Angebots.

2.8   Leistungen und Mehrleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, für jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten werden die vereinbarten Stundensätze laut Angebot zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Reisekosten bzw. Spesen in Rechnung gestellt.

2.9   Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendig- bzw. Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, werden von AN auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Durchführung dieser (Mehr-)Leistungen muss AG vorab nicht gesondert angezeigt werden, sofern es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % handelt. AN ist diesfalls berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Sofern sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, ist AG darüber unverzüglich zu verständigen.

  1. RECHNUNGSLEGUNG / FÄLLIGKEIT / TEILZAHLUNG

3.1   Die Zahlungsfrist für AG beträgt 7 Tage ab Erhalt der Rechnung. AN ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.

3.2   AN behält sich vor, eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes mittels Anzahlungsrechnung in Rechnung zu stellen. Diesfalls sind 50 % binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung und die weiteren 50 % nach Leistungserfüllung zu bezahlen.

3.3   AN ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln, damit ist AG einverstanden. Übermittelte Rechnungen sind umfassend zu prüfen, Einsprüche müssen innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt erfolgen, andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.

3.4   Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistungen aus Gründen, die in die Sphäre des AG fallen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch AN, so behält AN den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Auftragswertes abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen sind, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 % des Honorars für jene Leistungen, die AN bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

3.5   Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist AN von der Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.

3.6   AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

3.7   Erfolgt eine Zahlung nicht nach Fälligkeit, ist AN berechtigt alle Leistungen zu unterbrechen und erst wieder aufzunehmen, wenn die Zahlungen im vereinbarten Umfang erfolgt sind.

3.8   Bei Zahlungsverzug sind unternehmerische Verzugszinsen vereinbart. Zudem ist AN berechtigt alle anfallenden Mahnspesen in Rechnung zu stellen.

3.9   AG ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte (zB unter Berufung auf Gewährleistung) geltend zu machen, sofern er die Übernahme der Ware nicht berechtigt verweigern kann.

3.10  Rabatte und Boni (auch Skonti) sind nur gültig, wenn sie von AN schriftlich gewährt werden. Allenfalls eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem rechtzeitigen und vollständigen Zahlungseingang aufschiebend bedingt.

  1. LIEFERUNG / GEFAHRENÜBERGANG und -TRAGUNG / ERFÜLLUNGSORT / ÜBERNAHME

4.1   Lieferungen erfolgen ab Werk/Lager (EXW), der Transport ist vom AG auf eigene Kosten beizustellen.

4.2   Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet worden sind. Lieferfristüberschreitungen von maximal 6 Monaten akzeptiert AG unter Verzicht auf sämtliche Ansprüche (zB Rücktritt, Schadenersatz).

4.3   Der Erfüllungsort für Leistungen bzw. Lieferungen ist der Sitz von AN in 4575 Roßleithen, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

4.4   Kosten und Risiko des Transportes trägt AG. Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download mit dem Überschreiten der Netzwerkschnittstelle des AN auf AG über.

4.5   AG hat die Ware sofort nach Erhalt der Anzeige der Bereitstellung am Abnahmeort bzw. nach Übergabe zu prüfen und zu übernehmen. Verzichtet AG (auch stillschweigend) auf die Prüfung, gilt die Ware bei Verlassen des Lagers bzw. mit Übergabe als ordnungsgemäß geliefert und übernommen.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1.  Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (samt Zinsen) im Eigentum des AN. AG trägt ab Abnahme der Ware das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.

5.2   AG ist bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (samt Zinsen) nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu veräußern, zu verleihen, zu verpfänden oder sonst zu verwerten. Sollte eine Pfändung der Ware durch Dritte erfolgen, ist AN davon unverzüglich zu informieren.

5.3   Sollte AG dennoch die Ware weiterveräußert haben, tritt er im Voraus alle Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen an den AN an diesen ab.

  1. LEISTUNGEN DES AN

6.1   Die Services des AN umfassen beispielsweise folgende Leistungen:

Soft- und Hardwareinstallationen, Soft- und Hardwarewartung, Zusammen- und Aufbau von PC- und Serversystemen, Datenbackups (Cloudbackups) und
-wiederherstellung, Wartungs- und Supportleistungen, Reparaturen, (Web- und
Mail-)Hosting, Managed Services und Monitoring Services.

6.2   Bei Bestellung von Standard-Programmen (zB Microsoft 365, Microsoft Office) bestätigt AG mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

6.3   Schulungen sind vom Leistungsumfang nicht umfasst und von AG gesondert zu beauftragen. Die laufende Betreuung einer erworbenen Software erfolgt aufgrund eines gesondert abzuschließenden Vertrages. Der Kauf von Waren über eine Bestellung des AG umfasst weder Beratung, Schulung, Installation noch einmalige oder ständige Servicierung (zB Updates, Hinweise auf Sicherheitslücken etc).

6.4   Hardware (zB Computer, Drucker, IT-Zubehör, Netzwerkgeräte etc) wird vom AN über Händler bezogen und dem AG weiterverrechnet. Allfällige Garantieleistungen werden direkt vom Hersteller des Produktes gewährt, sodass Garantiefälle vom AG direkt mit dem Hersteller abzuwickeln sind. Sollte der AN einen Garantiefall für den AG mit dem Hersteller abwickeln, übernimmt AN keine wie immer geartete Garantiepflicht für das jeweilige Produkt. AN gewährt für kein von ihm verkauftes Produkt eine Garantie. Wenn der Hersteller seine Garantiepflicht verletzt, ist AG nicht dazu berechtigt, Schadenersatz- oder Haftungsansprüche gegen AN geltend zu machen.

6.5   Bei Softwareverkäufen erhält der AG eine Lizenz (zB Lizenzschlüssel etc). Lizenzverträge / End User License Agreements (EULA, Endbenutzer-Lizenzvertrag) werden direkt mit dem Software-Hersteller abgeschlossen. Etwaige Ansprüche aus diesem Vertrag hat der AG daher direkt gegenüber dem Software-Hersteller geltend zu machen. Dem AG stehen daher keine Schadenersatz- oder Haftungsansprüche gegen den AN zu.

6.6   AN bietet auch Cloud-Lösungen (zB Microsoft 365, Office 365 etc) an. Die Nutzung von Cloud-Lösungen wird durch monatliche oder jährliche Pauschalen abgerechnet. AN vermittelt AG den (Lizenz-)Zugang, der Nutzungsvertrag/Lizenzvertrag/EULA wird zwischen dem AG und dem Cloudanbieter (zB Microsoft) direkt geschlossen. Etwaige Ansprüche aus diesem Vertrag hat der AG daher direkt gegenüber dem Cloudanbieter geltend zu machen. Dem AG stehen daher keine Schadenersatz- oder Haftungsansprüche gegen den AN zu.

6.7   Von AN erbrachte Dienstleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, für jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten werden die vereinbarten Stundensätze zzgl Umsatzsteuer und Reisekosten bzw. Spesen in Rechnung gestellt.

6.8   Für Installationseinsätze an einem vom AG festgelegten Ort erfolgt die Verrechnung der An- und Abreise nach tatsächlichem Aufwand, die Fahrtzeit ist sohin Arbeitszeit, der obige Absatz kommt entsprechend zur Anwendung. Hinzu kommen EUR 0,42 pro Kilometer für die Anfahrt zum jeweiligen Ort vom Abfahrtsohrt des AN in 4575 Roßleithen oder 4221 Steyregg.

6.9   Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet worden sind.

  1. INFORMATIONS- und MITWIRKUNGSPFLICHT DES AG

7.1   Nach Erteilung des Auftrags ist AG verpflichtet, AN sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Dienstleistung von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. AN ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urvertragspartnern und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

7.2   Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist AG verpflichtet, AN alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

7.3   Zur Erfüllung des Auftrags hat AG nach Aufforderung durch AN einen für das jeweilige Projekt Gesamtverantwortlichen mit entsprechender Handlungs- und Entscheidungsbefugnis zu nennen, der AN im Rahmen der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Bei Bedarf ist AN ebenso ein IT- bzw. Informationssicherheitsverantwortlicher als Ansprechpartner zu nennen, der die IT- und Informationssicherheitsstrukturen des AG in ausreichendem Maße kennt.

7.4   AG ist verpflichtet, die zur Leistungserbringung durch AN benötigten Zugriffs- und Zutrittsberichtigungen zu erteilen. AG hat dafür zu sorgen, dass AN die zur Leistungserbringung notwendige Infrastruktur, wie insbesondere die erforderlichen technischen Einrichtungen, Strom, Telefon und Datenübertragungsleitungen, kostenlos zur Verfügung steht.

7.5   Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung von AN, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des AG entstehen, hält AG den AN schad- und klaglos.

  1. GEWÄHRLEISTUNG

8.1   Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit Übergabe bzw. Gefahrenübergang, bei Annahmeverzug des AG mit der Bereitstellung durch AN.

8.2   Die Beweislast, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war, obliegt AG. Die Anwendung der §§ 924, 933b ABGB wird ausgeschlossen.

8.3   AG muss aufgetretene Mängel AN unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen einlangend, schriftlich bekanntgegeben. In der Bekanntgabe sind Art und Umfang des Mangels darzustellen und entsprechende Nachweise (zB Daten, Unterlagen etc) beizulegen (Mängelrüge). Wird die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht. Versteckte Mängel können innerhalb eines angemessenen (abhängig von Art der Leistung) Zeitraumes geltend gemacht werden. Diese Mängel müssen AN wiederum unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens einlangend innerhalb von 8 Tagen, schriftlich mitgeteilt werden. Wenn AN die Mängelrüge begründet zurückweist, muss AG Gewährleistungsansprüche binnen 6 Monaten, gerechnet ab Zugang der Zurückweisung, bei sonstigem Anspruchsverlust gerichtlich geltend machen.

8.4   Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 922 Abs (1) ABGB sind solche, die von AN ausdrücklich gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen von AN oder eines Herstellers, vor allem Angaben in Katalogen, Werbung etc, welche nicht ausdrücklich Vertragsinhalt geworden sind, begründen sohin keine Gewährleistungsansprüche; dies gilt sinngemäß für Warenempfehlungen.

8.5   Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen hat AN das Recht, den Gewährleistungsanspruch bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Bei Verbesserung und Austausch steht AN ein angemessener Zeitraum zur Verfügung. AG ist verpflichtet im angemessenen Umfang an Austausch bzw. Verbesserung mitzuwirken, zB durch kostenlose Beistellung von Hilfskräften, Kleinmaterialien etc. Bei Verweigerung der Mitwirkung durch AG bzw. unangemessener Fristverkürzung ist AN von der Gewährleistung befreit und verzichtet AG auf sämtliche Ansprüche.

8.6   AN darf Mängel nach eigner Wahl entweder am Ort, an dem sich die Ware befindet, oder an einem sonst geeigneten Ort, auch bei Dritten, beheben. AN darf sich bei der Verbesserung bzw. dem Austausch auch Dritten bedienen. AG ist verpflichtet, eine Verbesserung über Remote-Zugang – sofern sinnvoll – zu ermöglich, wenn AG über die technischen Voraussetzungen dafür verfügt.

8.7   Alle im Zusammenhang mit der Verbesserung bzw. dem Austausch entstehenden Kosten (zB Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt, Verpackung etc), trägt AG.

8.8   Stellt sich bei der Überprüfung einer Mängelrüge heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, hat AG dem AN sämtliche Aufwendungen und allfällige Barauslagen zu ersetzen.

8.9   Sofern AN die Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt AN diese Ansprüche nach eigener Entscheidung an AG ab. AG hat in diesem Fall seine Ansprüche vorrangig gegenüber diesen Dritten geltend zu machen.

  1. SCHADENERSATZ / HAFTUNG

9.1   Schadenersatz- und Haftungsansprüche jeglicher Art gegenüber AN sind ausgeschlossen, sofern nicht ein grobes Verschulden oder Vorsatz von AG nachgewiesen werden. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist mit dem Auftragswert, das für den jeweiligen Vertrag vereinbart wurde, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Ersatz von Personenschäden.

9.2   Es obliegt AG alleine, ein Verschulden (welcher Art auch immer) von AN zu beweisen. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.

9.3   Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls sind Ansprüche innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Vertrages gerichtlich geltend zu machen, andernfalls die Geltendmachung ausgeschlossen ist.

9.4   Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme bzw. Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingung ist im zulässigen Umfang jeder Schadenersatz sowie jede Haftung ausgeschlossen. Wird eine Ware oder werden Bestandteile bzw. Komponenten aufgrund von Angaben des AG angefertigt, trägt AG gegenüber AN das Risiko der Richtigkeit der Kompatibilität und die Haftung für sämtliche Schäden und sonstigen Folgen. AG ist es darüber hinaus verboten, sicherheitsrelevante Änderungen an der Ware vorzunehmen bzw. in Sicherheitssysteme der Waren einzugreifen. AG hält AN in diesen Fällen vollkommen schad- und klaglos.

9.5   Vor dem Anschluss von EDV-Produkten bzw. der Installation von Software oder deren Einsendung an AN ist AG verpflichtet, den auf der betreffenden Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verloren gegangene Daten bzw. für deren Wiederbeschaffung sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

9.6   Regressforderungen im Sinne des Produkthaftungsgesetzes igF sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von AN verschuldet wurde.

9.7   Sofern AN die Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt AN diese Ansprüche nach eigener Entscheidung an AG ab. AG hat in diesem Fall seine Ansprüche vorrangig gegenüber diesen Dritten geltend zu machen.

9.8   Für Dritt- und Folgeschäden besteht für AN keine Haftung. Bei Ausfall von Dienstleistungen infolge von Ausfällen, die nicht in der Sphäre von AN liegen (zB Leitungs-, DNS-, Router-Ausfälle, o.ä.) oder unausweichlich sind (zB Umorganisation und Wartung der Server) können zu keinen wie auch immer gearteten Ansprüchen gegen AN führen. Im Falle äußerer (zB Hardwareschäden, Brand, Blitzschlag usw.) oder innerer Ursachen (zB Softwareschaden) oder leichter Fahrlässigkeit haftet AN weder für daraus resultierende Schäden noch für die Wiederbeschaffung von Daten.

  1. VERTRAGSRÜCKTRITT

10.1  Bei Lieferverzug und ungenütztem bzw. erfolglosem Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist von zumindest 4 Wochen samt gleichzeitiger Androhung des Vertragsrücktritts, basierend auf einem groben Verschulden des AN, ist AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes an AN geltend zu machen.

10.2  AN ist im Falle eines Annahmeverzuges durch AG und aus anderen, wichtigen Gründen (zB Zahlungsverzug) berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ein Teilrücktritt ist ebenso zulässig. Der Rücktritt wird durch Absenden der einseitigen Erklärung rechtswirksam. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleibt AN vorbehalten.

10.3  Jedenfalls sind im Falle eines Rücktritts bereits erbrachte (Teil-)Leistungen abrechenbar und zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für Vorbereitungshandlungen von AN.

  1. SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS

11.1  Die Urheberrechte an den von AN, den Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (zB Angebote, Berichte, Analysen, Pläne, Skizzen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc) verbleiben bei AN bzw. beim jeweiligen Urheber. Die überlassenen Werke bleiben Eigentum des Urhebers und sind auf Verlangen zurückzustellen, sie dürfen nicht vervielfältigt, verwertet, verändert, bearbeitet, zugänglich gemacht oder weitergegeben werden. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von AN – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. AG wird AN in solchen Fällen jedenfalls vollkommen schad- und klaglos halten.

11.2  Alle wie immer gearteten materielle und immateriellen Rechte an der Ware (Soft- und Hardware, Testzugänge, Unterlagen, Daten etc), insbesondere das geistige Eigentum und Urheberrecht, bleibt beim jeweiligen Urheber bzw. AN. AG wird ein nicht ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt.

11.3  AN übernimmt keine Haftung dafür, dass die Ware bzw. Leistungen keine gewerblichen Schutzrechte oder (Urheber-)Rechte Dritter verletzen. AG wird AN von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis setzen.

11.4  Der Verstoß des AG gegen diese Bestimmungen berechtigt AN zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  1. REPARATUR / MONTAGE / INSTALLATION

12.1  Aufträge zur Reparatur gelten in jenem Umfang als erteilt, als dies zur Beseitigung des Mangels notwendig ist.

12.2  Allfällige Vorarbeiten des AG (zB Anbindung an ein Netzwerk, Stromzuleitung etc) hat AG nach den Vorgaben von AN entsprechend auszuführen.

12.3  Für die Montage bzw. Installation erforderliche Hilfsarbeiten und -kräfte (zB Gerüste, Mitarbeiter, Kleinmaterial etc) sind von AG kostenlos zur Verfügung zu stellen. Widrigenfalls liegt eine Verletzung der Annahmeverpflichtung durch AG vor.

  1. GEHEIMHALTUNG

13.1  AN und AG verpflichten sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des jeweils anderen erhalten.

13.2  Weiters verpflichten sich AN und AG, über den gesamten Inhalt der Leistungserbringung sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihnen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

13.3  AN und AG sind von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedienen, entbunden. AN und AG haben die Schweigepflicht auf diese vollständig zu überbinden und haften für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

13.4  Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

13.5  AN ist berechtigt, anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. AG leistet AN dafür Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes und der DSGVO, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

  1. AUFRECHNUNGSVERBOT

Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des AG mit und gegen Ansprüche von AN ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung wurde bereits gerichtlich festgestellt oder von AN schriftlich anerkannt.

  1. VERTRAGSDAUER

15.1  Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem der Erbringung der vereinbarten Leistung/Lieferung bzw. mit Abschluss des Projekts, außer der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

15.2  Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit schriftlicher Erklärung gelöst werden. Der Entgeltanspruch von AN für bereits erbrachte Leistungen besteht jedenfalls fort. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von AN weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung durch AN eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

  1. ERFÜLLUNGSORT / RECHTSWAHL / GERICHTSSTAND

16.1  Erfüllungsort ist der Sitz von AN in Österreich, 4575 Roßleithen.

16.2  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag und den AGB ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für 4575 Roßleithen.

16.3  Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zB EVÜ, ROM Verordnungen etc.) und des
UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.

  1. SCHLUSSBESTIMUNGEN

17.1  Die Vertragspartner bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

17.2  Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

17.3. Alle Erklärungen rechtsverbindlicher Art haben schriftlich an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des jeweiligen Vertragspartners zu erfolgen. Wird eine Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse übermittelt, so gilt diese dem jeweiligen Vertragspartner als zugegangen.

17.4  AG verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich AN zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten bedient. AG wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch AN anbietet. AG verpflichtet sich für jede Verletzung dieser Verpflichtung eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Brutto-Auftragswertes zu bezahlen. Die Vertragsstrafe ist binnen einem Monat ab Aufforderung durch AN zur Zahlung fällig. Sonstige Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil der Verträge zwischen AN und AG